OVG Koblenz gegen Mainz

Tilly @, Montag, 02.06.2008 (vor 5830 Tagen) @ Christian

Hallo Christian, Bjoern und Yvonne,
was soll die Freude>
Hören wir doch einfach, was das OVG Münster dazu sagen würde (weil ständige Rechtsprechung): “Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, wonach aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnsitz) nur geschlossen werden kann, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und damit melderechtlich mit seinem Haupt- und seinem Nebenwohnsitz gemeldet ist, sind für Beurteilung der NRW-Zweitwohnungsteuersatzungen die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW (MG NRW) maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungsteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an, wenn sie bestimmt, dass jede Wohnung i.S. des Abs. 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung i.S. des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat, Zweitwohnung ist. Als Wohnung i.S. dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Damit hat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 MG NRW auf die Zweitwohnungsteuersatzung übertragen. Dies dürfte sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens halten und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.“
Das wird auch in Bayern nicht anders gesehen. Und das Bundesverwaltungsgericht wird mit Sicherheit nicht die Meldegesetze aller Länder aufzählen.
Gruß
Tilly


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