Pflicht-Hauptwohnsitz in Thüringen; Studium München
Hallo,
beide Schreiben liegen nun vor. Eine Korrektur vorneweg: Beide Briefe sind von der Stadt München:
Auszug Kreisverwaltungsreferat München (vom 02.01.08):
[...] Ihre Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 06.08.2008 ist mit der Nebenbestimmung 'Wohnsitznahme nur in Freistaat Thüringen erlaubt' versehen.
Da Sie sich ohne Erlaubnis in München aufhalten, fordern wir Sie auf Ihren Wohnsitz in München unverzüglich abzumelden und in den Freistaat Thüringen zurückzukehren.
Eine Änderung der Wohnsitznahme ist rechtlich nur nach einem Umverteilungsantragsverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde im Freistaat Thüringen möglich. [...]
Die Ummeldung habe ich dann meiner Mutter überlassen. Sie war dann eben in der entsprechenden Behörde in Thüringen.
Später habe ich dann von der Stadtkammer München (vom 29.05.2008) ein Formular "Zweitwohnungssteuererklärung" erhalten. Mit der Steuererklärung war eben noch eine Belehrung, aus welchen Gründen man zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird, dabei.
Dieses Formular hätte ich innerhalb von 4 Wochen zurücksenden sollen. Dieses habe ich aber bis jetzt noch nicht gemacht. Ich wollte mich erst mal informieren. Hat sich alles ein wenig hingezogen, da viele bzgl. des Studium erledigen musste. Es steht noch dabei, dass ich mich mit dem Bürgerbüro in Verbindung setzen soll, falls es auf mich nicht zutrifft.
In dem zweiten Schreiben ist auch nichts zu finden, für welchen Zeitraum ich die ZWS zahlen muss.
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Also die Stadt München sieht es wohl so, dass ich in München eben nur eine Nebenwohnung haben darf, da ich eigentlich in Thüringen wohnen "muss". Wie bringe ich das jetzt der Stadt München bei, dass ich die Erlaubnis habe an der TUM zu studieren und deswegen auf eine Wohnung angewiesen bin und die meiste Zeit in dieser verbringe>
Noch etwas, was vergessen hatte zu erwähnen. Ich hatte mich in München am 09.11.2007 rückwirkend zum 01.10.2006, also ein Jahr später, mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Kann ich mich auf den Fall beziehen: Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. (siehe Startseite -> Aktuelles)
Gilt dieses Urteil deutschlandweit oder nur in der Rheinland-Pfalz>
Schönen Abend noch,
Vago
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kappa,
06.07.2008
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