rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Yvonne Winkler @, Dienstag, 11.07.2006 (vor 6981 Tagen) @ michi

Hallo Michi,

» Ist das Festsetzen einer ZWS rückwirkend zulässig>

Ja, das ist es, abhängig von der Festsetzungsfrist, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Erhebung in der Satzung.

» eine genügende Kontrolle eingerichet ist, ist fraglich.

Kontrolle wovon>

» Die Satzung begründet den Anspruch mit dem 1.1.06 bei Fälligkeit zum 1.
» Monat nach Bescheid. (Momentan sind wir in der Phase der Datenerhebung,
» die für meinen Geschmack auch zu detailiert ausfällt. Was muss man da
» hinnehmen>)

Kommt darauf an, was gefragt wird.


» Kann ich meinerseits die melderechtliche Abmeldung und die
» steuerrechtliche Abmeldung, (die hier unterschieden werden) ebenso
» rückwirkend vornehmen> Owi>

Melderechtl. Abmeldung, soweit sie der Wahrheit entspricht, ja, sonst Owi.
Steuerrechtl. Abmeldung> Verstehe ich nicht in dem Zusammenhang.


» Eine weitere Frage ist, ob der Begriff "Wohnung" für ein Kinderzimmer
» überhaupt zutrifft,

das kommt auf die Satzung an

bzw. "Lebensführung" für meine Beratertätigkeit
» (freier Beruf :-) für die ich m. E. aufsuche nicht eine
» Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten begründet. :-D

Wenn der freie Beruf bei den Eltern ausgeübt wird und der Familienwohnsitz woanders ist, kann das die Erwerbszweitwohnung für Verheiratete begründen.

Gruß
Yvonne Winkler


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