rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

michi, Dienstag, 11.07.2006 (vor 6470 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Kontrolle wovon>
Das Kinderzimmerurteil des VG Gelsenkirchen, das auch hier im Board angeführt wird, bezieht sich auf die ungenügende Überwachung der Steuerehrlichkeit. Ob diese Überwachung in diesem Fall ausreichend ist, kann ich nicht sagen. Insofern ist auch fraglich, ob das Urteil greift. Das war damit gemeint ;-)
»
» » Die Satzung begründet den Anspruch mit dem 1.1.06 bei Fälligkeit zum 1.Monat nach Bescheid.

Mit den Fristen scheint das Ok zu sein. Ich hab halt von der Veründung nie was mitbekommen.:-(

(Momentan sind wir in der Phase der Datenerhebung,
» » die für meinen Geschmack auch zu detailiert ausfällt. Was muss man da
» » hinnehmen>)
»
» Kommt darauf an, was gefragt wird.
»
Gefragt wird: alle Wohnungen, Eigentümer, seit wann Eigentümer,EFH,MFH,Eigentumswohnung, Jahresrohmiete, tatsächliche Miete,geschätzte Miete,Nebenkosten, Ausstattung (detailiert), Erstellungsdatum,Bezogen am, Anzahl der Räume, Mitinhaber,Wohnfläche
»
» » Kann ich meinerseits die melderechtliche Abmeldung und die
» » steuerrechtliche Abmeldung, (die hier unterschieden werden) ebenso
» » rückwirkend vornehmen> Owi>
»
» Melderechtl. Abmeldung, soweit sie der Wahrheit entspricht, ja, sonst
» Owi.
Gibt's da einen Katalog den man einsehen kann> In der DVMeldeG hab ich nichts gefunden. Nur den Hinweis auf "binnen einer Woche", sonst Owi<=500Eur.

» Steuerrechtl. Abmeldung> Verstehe ich nicht in dem Zusammenhang.
»
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Melderechtliche Abmeldung die Steuerpflicht nicht etwa beendet, sondern eine extra Abmeldung beim Gemeindlichen Steueramt abzugeben ist. Zuviel bezahlte unterjährige Beiträge werden insbesondere nur auf Antrag zurückerstattet.
»
» » Eine weitere Frage ist, ob der Begriff "Wohnung" für ein Kinderzimmer
» » überhaupt zutrifft,
»
» das kommt auf die Satzung an
Die Satzung regelt den Begriff der Wohnung nicht oder für mich nicht genau genug.
Wenn keine persönlichen Dinge darin sind und keine Verfügungsgewalt darüber besteht, ist die Frage, ob es überhaupt eine Wohnung ist. (Kein Schlüssel,keine Miete,nur zu Besuch>)
Ob die Meldung eines Zweitwohnisitzes schon ausreicht oder tatsächlich eine Wohnung (was immer das dann auch genau ist) bestehn muss, ist mir nicht klar.
»
» Wenn der freie Beruf bei den Eltern ausgeübt wird und der Familienwohnsitz
» woanders ist, kann das die Erwerbszweitwohnung für Verheiratete begründen.
»
Auch bei geringfügigen Rechnungen, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht bezweifelt werden kann> Sonst muss ich das Ganze ja versteuern :-P
Hmm...

Vielleicht ist es auch besser nach Ungleichbehandlungen in der Satzung zu suchen, und gegen die Satzung vorzugehen.

Ich glaub ich probier's mal mit rückwirkender Abmeldung. Vielleicht sind se ja nicht soo...
Dazu muss ich zwar noch ein paar andere Dinge ebenfalls ummelden, was ich aus Bequemlichkeit vermeiden wollte, aber was soll's... Ich hab ja Urlaub ohne Ende und verbringe gerne ganze Tage mit Behördengängen. :-D


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