rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Christian @, Dienstag, 18.07.2006 (vor 7405 Tagen) @ Michi

Hallo Michi,

wo keine Zweitwohnung angemeldet ist, kann auch keine abgemeldet werden, richtig>

Deswegen ja mein Vorschlag mit dem Schreiben an das Steueramt.

Das Abmelden bezog sich auf die Nebenwohnung und muss beim Meldeamt erfolgen. Das hat bei dem Satzungstyps nur am Rande mit der Zweitwohnung zu tun.

Ahne ich, dass sich hinter der "Zulassungsstelle" ein bisher nicht umgemeldetes Kfz verbirgt> Auch hier sollte man Linie in die eigenen Unterlagen bringen. Ein Kfz wird dort zugelassen, wo der vorwiegende Standort des Fahrzeugs ist - üblicherweise ist das bei der Hauptwohnung.

Weil es so schön, ist nochmal::-D

- Brief an das Steueramt (mit Rückgabe der Erklärung zur ZWSt)

- ggf. Abmelden der Nebenohnung (kostet nur ein paar Minuten)

- falls erforderlich: Ummelden des Autos (kostet etwas mehr, wenn neues Kennzeichen erforderlich wird), sonst nur Adressenänderung

Ja ja, geschieht mir Recht :-P

Na ja.

Gruß


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