ZWS immer noch nicht angegeben.Bußgeld und rückwirkend ZWSS?
Ruhe bewahren ist erste Bürgerpflicht!
Das Meldegesetz in Brandenburg gab es schon vor dem 1.9.2009, und die dort geregelte Meldepflicht hat ursächlich nichts mit der Zweitwohnungsteuer zu tun. Allenfalls darf diese als Korrektiv zum Melderecht verstanden werden/Anwendung finden. Beim Einwohnermeldeamt lässt Du Dich ins Melderegister eintragen. Du hast die Meldefrist überschritten und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen. Den § 23 BbgMeldeG kannst Du auch nicht mehr nutzen (kurzfristiger Aufenthalt von nicht länger als 2 Monate). Ob ein Bußgeld verhängt wird, hängt wirklich nur vom Bearbeiter ab. Manche lassen mit sich reden und registrieren auch rückwirkend.
Ob Du vom Einwohnermeldeamt mit Nebenwohnung, Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung zu registrieren bist, hängt von Deinen Lebens- und Wohnverhältnissen ab. Nach § 34 BbgMeldeG musst Du außerdem Deine Hauptwohnung bestimmen, sonst begehst Du die nächste Ordnungswidrigkeit, dürfte nach meiner Einschätzung vor Gericht allerdings so oder so kaum Bestand haben. Kann aber nerven,
Dein Zweitwohnsitz dürfte Cottbus hingegen kaum sein. Den kannst/brauchst Du auch nicht anzumelden. Da ist in keiner Richtung was zu befürchten.
Zweitwohnungsteuer gibt es in Cottbus seit 2006, die Satzung war wohl nur nicht im Sinne ihrer Erfinder. Die neue ist der kommunalfreundlichen Rechtslage angepasst, genügt aber den Vorgaben des BVerfG nur höchst unvollkommen, ist sozusagen nicht im Sinne des BVerfG. Wenn Du, falls zutreffend, vom Einwohnermeldeamt rückwirkend zum 1.1. mit Nebenwohnung registriert wirst, hast Du nach der Zweitwohnungsteuersatzung kein Bußgeld zu befürchten. Bei Registrierung mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung hast Du mit der Zweitwohnungsteuer nach den Urteilen des BVerwG von 2008 und wohl auch 2009 nur zu tun, wenn Deine melderechtlichen Verhältnisse nicht stimmen. Dann kann es aber unangenehm werden, ggf. mehr als nur eine Ordnungswidrigkeit.
Grund deswegen durcheinander zu sein gibt es nicht; Gesetze sollten zum Schutz des Bürgers da sein und nicht, um ihn außer Tritt zu bringen. Steuergesetze müssen deswegen so gefasst sein, dass jeder sie verstehen kann. Das scheint mir bei der Cottbuser Satzung nicht der Fall zu sein. Daraus kann keiner erkennen, warum gerade er abgabepflichtig sein soll. Aber darüber entscheiden dann im Zweifelsfall die Gerichte und dabei kommt es insbesondere auf deren Sichtweise zur Norm „Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 4, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen innehat“. Die Aufzählung der Ausnahmen ist länger als die Definition und wird irgendwann hoffentlich allumfassend sein.
Noch Fragen> Falls ja, dann bitte möglichst getrennt zwischen Zweitwohnungsteuer und Melderecht.
Anmerkung:
1. Wer im Jahr 2009 noch eine Satzung mit der Überschrift „Satzung der Stadt …über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)“ in die Welt sind, ist kein aufmerksamer Leser von Entscheidungen des BVerfG usw.
2. Inwieweit man dieser „modernen“ Cottbuser Satzung ohne BVerfG ans Leder kann> Ich weiß es nicht. Nur die Schreie aus Bochum „Ich erkenne meine Kind nicht wieder“ werden immer lauter.
3. Um Wohnsitze geht es hier nicht.
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Städtebauer,
18.01.2010
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29.01.2010
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18.01.2010