ZWS Köln / Nebenkostenschätzung / Klage sinnvoll?

Yvonne Winkler @, Samstag, 08.03.2008 (vor 6305 Tagen) @ Christian

Sorry Christian, aber hier muss ich mal kurz dazwischen gehen,

1. Klage gegen den Verwaltungsakt in Form des Widerspruchsbescheides, weil der auf einer Satzung beruht, die rechtswidrig ist.

wegen Fingieren des Innehabens
» einer Erstwohnung durch die melderechtliche Hauptwohnung (=
» rechtswidrig).

Gegen die Satzung klagen, wäre ein Normenkontrollverfahren, das braucht's hier nicht und das würde einen Laien überfordern.

2. Hilfsweise, nicht ersatzweise: Antrag Reduzierung der Steuer wegen überhöhter
» Jahresrohmiete

» 3. Antrag auf Ruhen des Verfahrens (einschl. des Vollzugs des
» Steuerbescheids) bis zur Entscheidung BVerwG über die Rechtswidrigkeit der
» Besteuerung von Nebenwohnungen, wenn eine Erstwohnung nicht innegehabt
» wird.

Der Ruhensantrag setzt voraus, dass die Klage eingereicht wird, damit werden aber die Gerichtskosten fällig, es sei denn man beantragt Prozesskostenhilfe.
Formulare dafür gibt es unter www.justiz.de

Minimum sind drei Gebühren.

Bei einem Gegenstandswert bis 300 € betragen die drei Gerichtskostengebühren zusammen 75 €, über 300 - 600 € gleich 105,00 €.
Auszugehen ist vom 1,5 fachen ZW-Steuerjahresbetrag.

Mit PKH-Antrag kostet es nüscht.

Gruß Yvonne


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