Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5370 Tagen) @ Garfield

Eine Ergänzung zu Deinem Beitrag, hier die Feststellung:.

Wie ich gelesen habe, zahle ich im ersten halben Jahr lediglich eine Strafe, wenn ich mich nicht anmelde.

Vermutlich meinst Du damit die Bestimmung, dass jemand, der bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, dann nicht der Meldepflicht unterliegt, wenn er für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine andere Wohnung bezieht. Das nennt sich „vorübergehender Aufenthalt“. Ob das bei Dir zutrifft, kann ich nicht beurteilen.

Zusatz
: Es gilt selbstverständlich, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

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