Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Hobbes

eine kleine Ergänzung von einem juristischen Laien:

die Kölner Satzung regelt in § 8 (2), dass die Anmeldung in Köln als notwendige Anzeige für die ZWS gilt. folglich dürfte die nach § 170 (2) AO (diese dürfte gemäß § 15 der Satzung bzw. § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW Anwendung finden) erforderliche Anzeige ab diesem Zeitpunkt bewirkt sein.

Festsetzungsverjährung tritt nach § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW nach 4 Jahren ein. sofern also im Kalenderjahr 2005 die Anmeldung in Köln erfolgt ist, sollte mit Ablauf des 31.12.2009 zumindest für die Steuer 2005 die Verjährung eingetreten sein.
da du als "Neuling" in Köln nicht wissen kannst, dass du durch die Meldung mit Nebenwohnung u. U. der ZWS unterliegst, dürfte die Stadt verpflichtet sein, dich in irgendeiner Form auf die Notwendigkeit einer Steuererklärung (§ 9 der Satzung) hinzuweisen. unterlässt sie dies, dürfte sich diese Tatsache hinterher nicht zu Gunsten der Stadt auswirken. daher halte ich eine Verlängerung des Beginns der Verjährung bis zur Abgabe einer Steuererklärung für ausgeschlossen.


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