Beginn der Festsetzungsfrist
@LionelHutz
ich hab mich zwar als juristischer Laie geoutet und sehe mich daher nicht in der Lage, eine aus wissenschaftlicher Sicht stichhaltige Argumentation zu liefern ... aber ich versuche nochmal mein Glück
Pahlke, Kommentar zur AO:
[blockquote]§ 170 II 1 Nr. 1 verhindert, dass durch späte Einreichung der StErklärung, StAnmeldung oder Anzeige die der FB zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit - ggf. gezielt - verkürzt wird (BT-Drs. VI/1982 S. 151) [/blockquote]
[blockquote]Anzeigen iSd. § 170 II 1 Nr. 1 sind Mitteilungen des Stpfl. über Vorgänge, die es dem FA ermöglichen, eine Steuer festzusetzen (FG Nds. v. 8. 5. 1991, EFG 1992, 112)[/blockquote]
[blockquote]Eine Anzeige iSd. § 170 II Nr. 2 ist bereits dann abgegeben, wenn dass FA aufgrund der Mitteilung in der Lage ist, zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt.[/blockquote]
letzteres spricht m. E. eindeutig für meine Argumentation: der Neuankömmling in Köln kann nicht wissen, dass er durch die Meldung mit Nebenwohnung eine Steuererklärung abgeben muss. deswegen gilt diese Anmeldung als Anzeige i. S. v. § 8 der Satzung bzw. § 170 (2) Nr. 2 AO.
das Steueramt Köln weiss also ab der Anzeige (= Meldung mit Nebenwohnung), dass u. U. ein steuerbarer Vorgang vorliegt. also haben wir hier den Beginn der Festsetzungsfrist. wenn es jetzt nicht tätig wird, dann geht das einzig und allein zu Lasten der Stadt Köln!
deiner Argumentation würde ich folgen, wenn § 8 der Satzung nicht existieren würde. dann hätte man tatsächlich nur die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ... und erst wenn diese abgegeben wird, beginnt die Verjährungsfrist.
dadurch dass es aber auch den § 8 gibt, muss man es m. E. so auslegen, dass die Verjährungsfrist schon ab Eingang der Anzeige bei der Stadt Köln beginnt
war das zumindest ein wenig "wissenschaftlich">!>
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