Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

» und in § 170 AO steht auch drin, dass die Frist beginnt, wenn die
» erforderliche Steueranmeldung getätigt wurde. diese wird in § 8 der Satzung
» geregelt und wurde anscheinend 2005 durchgeführt.

Sehe ich ähnlich, wenn auch ohne große Hoffnung auf Erfolg beim Kölner VG:
§ 8 ZWStS regelt die Anzeigepflicht, § 9 ZWSt die Steuererklärung. § 170 bestimmt für den Beginn der Festsetzungfrist in Abs. 2 1.
„wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,“
Da würde ich die Anzeige nach § 8 ZWStS doch glatt mit der auslösenden Anzeige nach § 170 AO gleichsetzen und behaupten: Steuererklärung/Steueranmeldung/Anzeige – wenn eines davon erfolgt ist, beginnt die Festsetzungsfrist.
Und dann gelten 3 und nicht vier Jahre
Im Deinem Sinne würde ich dann zusätzlich noch § 89 AO heranziehen.


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