Als Vertragspartnerin im Vertrag als Bürgin, aber kein Einzug
Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist falsch. Du solltest ihn darauf aufmerksam machen, dass Du gem. § 17 Abs. 1 nicht meldepflichtig bist und er die Bestätigung entsprechend korrigieren muss. Eine unrichtige Meldung ist bußgeldbewehrt.
§ 17 Abs. 1 besagt:
„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers besagt:
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen.
(2) …
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.
Das Mieten einer Wohnung ist demnach gem. BMG nicht meldepflichtig, zu bestätigen ist der Einzug.
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Meg,
07.01.2022
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Kommunalfreund,
08.01.2022
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Alfred,
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René,
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Alfred,
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- Als Vertragspartnerin im Vertrag als Bürgin, aber kein Einzug - Alfred, 23.01.2022
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08.01.2022