Als Vertragspartnerin im Vertrag als Bürgin, aber kein Einzug

Alfred @, Montag, 10.01.2022 (vor 859 Tagen) @ Meg

Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist falsch. Du solltest ihn darauf aufmerksam machen, dass Du gem. § 17 Abs. 1 nicht meldepflichtig bist und er die Bestätigung entsprechend korrigieren muss. Eine unrichtige Meldung ist bußgeldbewehrt.

§ 17 Abs. 1 besagt:
„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers besagt:
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen.
(2) …
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
2. Einzugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

Das Mieten einer Wohnung ist demnach gem. BMG nicht meldepflichtig, zu bestätigen ist der Einzug.


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