Als Vertragspartnerin im Vertrag als Bürgin, aber kein Einzug

René ⌂ @, Mittwoch, 19.01.2022 (vor 850 Tagen) @ Alfred

Alfred hat eine entscheidende Zeile nicht zitiert, nämlich der Satz 4 in §17 Abs. 1 BMG:

Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind.

Sprich: Woher soll denn der Vermieter denn wissen, was sie da dir ausstellen sollen? Wenn du das exakt nach dem Gesetz abspielen willst, bist du zuerst gefordert, dem Vermieter diese Informationen mitzuteilen, auf deren Grundlage dann dieser Bescheid ausgestellt wird.

Das Problem ist: der Vermieter muss also etwas ausstellen, was er nicht bezeugen oder kontrollieren kann. Weder weiß er, wer eingezogen ist, noch wann genau. Er müsste dem blind vertrauen. Und damit haben manche Vermieter ein Problem. Wäre ich in der Situation, würde ich diese Bescheinigung so ausstellen:

Person X teilte mir am Tag Y mit, dass sie am Tag Z in besagte Wohnung eingezogen ist. Aufgrund Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 sowie Artikel 13 Grundgesetz habe ich keine Chance, diese Aussage zu prüfen oder zu verifizieren.

(Wie Alfred schrieb: der Einzug ist entscheident, oder im Verwaltungsdeutsch: "Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen".)

Das Einzugsdatum ist dann nämlich für Fristverletzung entscheidend. Ich hatte vor 5 Jahren das Problem, eine falsch datierte Bescheinigung bekommen zu haben, das interessierte das Amt exakt 0.

In soweit würde ich mir da auch wenig Sorgen machen. Beim Einzug sollte deine Cousine auf diesen Umstand hinweisen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist falsch. Du solltest ihn darauf aufmerksam machen, dass Du gem. § 17 Abs. 1 nicht meldepflichtig bist und er die Bestätigung entsprechend korrigieren muss. Eine unrichtige Meldung ist bußgeldbewehrt.

§ 17 Abs. 1 besagt:
„Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“

Allgemein habe ich dazu zur Wohnungsgeberbescheinigung gebloggt.


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