Als Vertragspartnerin im Vertrag als Bürgin, aber kein Einzug

Alfred @, Donnerstag, 20.01.2022 (vor 850 Tagen) @ René

Alfred hat eine entscheidende Zeile nicht zitiert, nämlich der Satz 4 in §17 Abs. 1 BMG:

Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind.

Sprich: Woher soll denn der Vermieter denn wissen, was sie da dir ausstellen sollen? Wenn du das exakt nach dem Gesetz abspielen willst, bist du zuerst gefordert, dem Vermieter diese Informationen mitzuteilen, auf deren Grundlage dann dieser Bescheid ausgestellt wird.

Der Vermieter wusste es - siehe 1. Eintrag: "Meine Cousine wird in Berlin in eine Wohnung einziehen, aber die Vermietung wird ihr nicht die Wohnung geben, wenn nicht einer für sie bürgt, weil ihr Lohn nicht genug ist."


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