Zweitwohnungsteuer in Augsburg

Alfred @, Donnerstag, 09.04.2009 (vor 5664 Tagen) @ Rebell

Natürlich tragen die bayerischen Volksstämme auch ihr Päckchen „Zweitwohnungsteuer“ – aber auf ganz spezielle Weise (auch aus meiner Sicht auf einer juristisch sehr zweifelhaften Konstruktion). Und natürlich ist es schmerzlich, wenn man plötzlich eine Steuer zahlen muss, mit der man nicht gerechnet hat (z.B. auf die Rente selbst).
Wenn wir aber gemeinsam etwas bewirken wollen, ist Voraussetzung dafür, dass wir nicht nur alle in eine Richtung ziehen, es ist auch erforderlich, dass wir den gleichen Strick in den Händen halten. Und dazu muss man eben die Unterschiede in den verschiedenen Zweitwohnungsteuerarten – sofern es sich dabei überhaupt noch um Zweitwohnungsteuern im Sinne des Wortes/der Definition des BVerfG handelt -, erkennen.
Das von Rebell und anderen geschilderte Problem der Bevorzugung Einheimischer ist in erster Linie ein – zugegeben schwieriges - Problem der Beweisführung. Der Blick auf andere Staaten hilft dabei wenig. Ich empfehle die Lektüre der Grundsatzurteil des Bayer. VGH zur ZWSt in Aschau und Tegernsee. Dort wurde die sinn- und gleichheitswidrige Formulierung „die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat“ von den beklagten Kommunen in einer Weise dargestellt, dass man schon sehr stark im Glauben sein muss, um dem zu folgen. Das scheinen Gerichte ja nun manchmal zu sein – zumindest bei den Dingen, die sie erkennen wollen.
Die Formulierung „die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat“ geht übrigens auf eine Entscheidung des BVerfG zurück. Die besagt allerdings etwas anderes und hebt schon gar nicht die Forderung des Innehabens von mehr als einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (ob im gleichen oder einem anderen Gebäude) auf.


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