ZWS Köln

Alfred @, Mittwoch, 14.10.2009 (vor 5308 Tagen) @ Rebell

Welcher Aufwand besteuert wird oder nicht, entscheidet der Gesetzgeber. Und irrsinnig ist die Bezeichnung Aufwandsteuer genau so viel oder so wenig, wie die Benennung der mit ihr eng verwandte Verbrauchsteuer, die allerdings (fast) jeder zahlen muss.
Und bitte nicht immer zwei Dinge über einen Kamm scheren. Die Ferienwohnungsteuer hätte mit der Zweitwohnungsteuer, die an das Melderecht anknüpft, nichts gemein. Allein schon die Verwendung der nur für das Melderecht zulässigen Wohnungsdefinition ist eine Frechheit. Da kann man nur noch fassungslos den Kopf schütteln - über die Dreistigkeit der Kommunen und die - na. sagen wir Hilflosigkeit - der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Was die Wohnmobile u.ä. angeht, werden die ja teilweise besteuert, wenn auch meist in gleichheitswidriger Weise. Ich kenne viele Leute, die ihr Wohnmobil nur einmal im Jahr „fortbewegen“ und trotzdem keine Zweitwohnungsteuer zahlen, was daran liegen könnte, das es sich meist um Einheimische handelt.
Zu dem Beispiel mit den auswärts Arbeitenden - wenn sie Vollzeitbeschäftigte sind, zahlen sie am Arbeitsort keine Zweitwohnungsteuer. Obwohl sie durchaus zwei „Wohnungen“ (s.o.) innehaben. Kein Vergleich mit Studenten, die nur eine einzige Wohnung innehaben. Zumindest mit dem Spuk der Zweitwohnungsteuer auf das Innehaben keiner einzigen Wohnung hat das BVerwG nun hoffentlich Schluss gemacht. Obwohl man gespannt sein darf, welchen Dreh die Kommunen finden, um das weiter betreiben zu können.
Ich verstehe das Theater mit den Ferienwohnungen nun wirklich nicht - wenn in der Satzung/der Verwaltungspraxis die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter, die in einer anderen Gemeinde ihre Familienwohnung haben, nicht besteuert werden, sollte man klagen. Bis vor das Bundesverfassungsgericht - wie seinerzeit in den Fällen Überlingen, Hannover und dortmund. Es handelt sich bei diesem Steuergebaren nicht um eine Aufwandsteuer. Aber das tut ja keiner. Lieber fallen Rechtsanwälte mit einer Normenkontrollklage beim bayer. VGH/BVerwG auf die Schnauze, weil man behauptet, die ZWSt sei der Vermögensteuer gleichartig oder vorbringt, die Erhebung der ZWSt verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil unzulässigerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (!) getroffen werden solle.


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