Zweitwohnungssteuer Halle

Yvonne Winkler @, Sonntag, 07.11.2010 (vor 5679 Tagen) @ Ex-Hallenser

Ich gebe zu, es ist etwas mühsam sich durch das Gesetz zu lesen. In § 13 Abs. 1 Nr 4 lit b
steht, dass die Festsetzungsverjährung vier Jahre beträgt und daß die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange der Beitragspflichtige nach §6Abs.8 und§18 nicht feststellbar ist.

Also würde ich mit den vier Jahren rechnen.

Wusste nicht, dass ihr denselben Mietvertrag habt, ergo würde ich den Mitbewohner ebenfalls schwärzen. Man muss sich nicht zum Büttel der Verwaltung machen.


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