Zweitwohnungssteuer Halle

Alfred @, Freitag, 10.06.2011 (vor 5623 Tagen) @ Sun-Devil

» Ist wie gesagt erstmal nur die Aufforderung, meine bisherige Kaltmieten aufzuschlüsseln.
Das geht m.E. nur mit/nach einer Steuererklärung. Hast Du die schon abgegeben>

» Kannst du ... mir diesen Abschnitt etwas genauer erklären. Inwiefern ist sie nicht rechtmäßig.
Nun, das VG Halle entscheidet rechtsfehlerfrei zu dieser Satzung in ständiger Rechtsprechung (seit 2006):
„Zwar kann eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich erlassen werden. Die Satzung der Beklagten ist aber deshalb zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer untauglich, weil die in § 2 Zweitwohnungssteuersatzung enthaltene Definition des Steuerpflichtigen verfassungswidrig und nichtig ist. Aufgrund der Nichtigkeit fehlt es an der Bestimmung des Abgabeschuldners. Damit enthält die Satzung nicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG-LSA erforderlichen Mindestbestandteile einer Satzung und ist deshalb insgesamt zur Erhebung einer Steuer nicht tauglich. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist ohne die nichtige Regelung nicht vollziehbar und somit insgesamt nichtig.“
Das Dumme daran: Die Stadt ändert ihre Satzung ständig (die davon nicht besser wird), und das OVG LSA hebt dann die Entscheidungen des VG

» Was wäre denn beispielsweise ein ausreichender Nachweis>
Kann ich so (nicht beantworten. Das hängt von Deinen Wohn- und Lebensverhältnissen und den Wünschen dar Stadt ab. Wenn Du Dich tatsächlich vorwiegend in Halle aufgehalten hast, muss es Spuren geben, die das bestätigen – Studienpläne, Freunde/Bekannte/Eltern, Strom-/Wasserverbrauch, Vereinzugehörigkeit usw.

» In dem Brief wurde ebenfalls das BVerfG mit einem Urteil vom 17.02.10 (1BvR 2664/09) angeführt, das sogenannte "Kinderzimmerfälle" von der Erhebung der ZWS nicht ausschließt.
Kann ich so ohne den Brief zu kennen überhaupt)nicht beantworten. Mit den höchstrichterlichen Beschlüssen ist das so eine Sache. Jeder (mich eingeschlossen) sucht sich raus, was ihm gefällt und zitiert dann munter darauf los - manchmal sogar mit Quellenangabe, was in juristischen Kreisen gelegentlich unüblich ist. Es kommt auf die Satzung an. Die Hallesche ist schlicht verfassungswidrig, da kommt es qiederum auf Kinderzimmer nicht an.


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