ZWS in Leipzig

Alfred @, Donnerstag, 09.06.2011 (vor 4677 Tagen) @ rschroe1

Wer Lust hat, kann der Stadt ja mal ein „Gegenschreiben“ schicken. Ob es inhaltlich neue Erkenntnisse bringt, sei dahingestellt. Aber auf jeden Fall kann man damit Zeit schinden.

Z.B. so:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Anschreiben lässt mich ratlos.
Da ich Leipzig nicht als Nebenwohnsitz angemeldet habe, kann mir auch nicht mitgeteilt worden sein, dass auf das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Auch habe ich keinen Hauptwohnsitz in der Wohnung meiner Eltern. Die mir überlassene „Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Leipzig“ enthält das Wort „Wohnsitz“ überhaupt nicht und lässt mich überdies zu dem Schluss kommen, dass sie in rechtswidriger Weise an die melderechtliche Registrierung von Wohnungen anknüpft, und der Steuergegenstand das Nutzen einer Nebenwohnung sein soll. Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen könnten, was Sie eigentlich meinen und dabei gleichzeitig verbindlich darlegen, was sie unter Erst- bzw. Hauptwohnung verstehen wollen. Ebenfall zu erläutern wäre, warum es bei einer Aufwandsteuer Ausnahmen geben soll. Bei einem rechtmäßig ausgestalteten Steuertatbestand darf es meines Wissens nur Befreiungen oder Ermäßigungen geben.
Unklar ist mir auch, von welchen „gerichtlichen Verfahren“ Sie sprechen, wenn Sie behaupten, die Erkenntnis, dass volljährige Kinder, solange sie sich noch in der schulischen bzw. beruflichen Erstausbildung befinden und ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern stehen, wäre ein Ergebnis „aktueller“ Rechtsprechung. Nach meiner Kenntnis war das nie anders. Völlig unklar ist mir der Zusammenhang dieser sozialen Abhängigkeit mit dem Innehaben einer Zweitwohnung. Da halte ich eine vertiefende Information Ihrerseits und die Angabe der Quellen für erforderlich.
Da diese Ungereimtheiten sich auch durch Ihr Formblatt „Erklärung zur Zweitwohnungsteuer“ ziehen, sehe ich mich bis zum Eingang der von Ihnen erbetenen Erläuterungen außerstande, das o.g. Formular erneut und insbesondere wahrheitsgemäß auszufüllen.
Zum Abschluss noch eine Empfehlung. Sollten Ihre Erkenntnisse auf Seminare des Kommunalen Bildungswerkes zurückzuführen sein, lassen sie sich die Kursgebühren erstatten (vom Veranstalter oder Teilnehmer).
Mit freundlichen Grüßen"


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