NEWS Köln: OVG bestätigt Nichtigkeit der Änderungssatzung

Alfred @, Samstag, 18.06.2011 (vor 4690 Tagen) @ LionelHutz

» Naja, die Stadt will offensichtlich zeigen, dass sie nicht alleine auf das Melderegister angewiesen ist und auch die Zweitwohnungsinhaber ausfindig machen kann, die nicht gemeldet sind.
Schon richtig, die Frage ist nur, auf welche Quellen stützt sie sich dabei> Kann doch eigentlich nur das Grundbuch sein>

» Steuergerechtigkeit
Ein hehres Wort, das einen faktisch nicht existenten Zustand beschreibt. Hier z.B.: Was ist mit den Mehrfamilienhäusern> Auch da kann sich der Eigentümer locker eine Wohnung vorhalten. Mir sind auch ETW-Inhaber bekannt, die diese Wohnung „für den persönlichen Bedarf“ vorhalten, aber nicht zur Steuer herangezogen werden.

» Dank eines ausgeklügelten Fragebogens,
Statt „ausgeklügelt“ würde ich bei diesem Fragenbogen „durchgeknallt“ bevorzugen. Aber begründbar ist schließlich alles.

» Da stellt sich die Frage, warum der 'Steuerpflichtige' überhaupt antworten sollte, wenn er nicht steuerpflichtig ist und auf welcher Rechtsgrundlage die Stadt die Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen verschickt.
Der Satz: „Steuerpflichtig ist, wer eine Steuererklärung abzugeben hat“, lässt sich mühelos auch zuungunsten des Einwohners interpretieren. Die Rechtsgrundlage bleibt aber dürftig, da muss sich das VG noch was einfallen lassen. Unverändert bleibt, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäß nur abgegeben werden kann, wenn der „Erklärende“ für die fragliche Wohnung mit Nebenwohnung registriert ist. Wer eine Steuer auf die melderechtlche Registrierung aufbaut, kann sich nicht so leicht davon lösen - es sei denn, die Sehenden und Erkennenden lassen es zu.

» will die Politik die Steuer absichtlich mit voller Wucht vor die Wand fahren.
Ganz bestimmt nicht, richtiger dürfte wohl sein: Denn sie wissen nicht, was sie tun …

» Punkt 4 "Die Wohnung(en) ist / sind / war(en) vom ... an Dritte oder Familienangehörige unterhalb der ortsüblichen Miete (laut Mietspiegel) vermietet.[/b] In diesem Fall besteht eine Steuerpflicht.
Ob ich „einem Dritten“ eine Wohnung unentgeltlich, unterhalb der ortsüblichen Miete, zur ortsüblichen Miete oder zu einer überhöhten Miete überlasse, ist m.E. völlig egal. Entscheidend ist doch allein die Frage: Wer ist Inhaber der Wohnung>


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