Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5378 Tagen)

Es geht um folgende „Norm“:
Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist.
Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.
(Satzung Köln)

Neulich fragte mich eine Bekannte (Abiturientin vor dem Studium in Köln, ledig) wie verkommen ein Satzungsgeber (seine Verwaltung>) sein muss, wenn er das Unterlassen einer Diskriminierung als Befreiungs-/Ausnahmetatbestand und – wenn auch in Anführungszeichen – als Ehegattenprivileg bezeichnet.

Abgesehen davon, dass die Verweisung auf die Absätze 1-4 blanker Unsinn ist, fiel mir zur Ehrenrettung des Satzungsgebers nichts Konkretes ein – kann da jemand helfen>


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion