Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5716 Tagen) @ Alfred

» » In der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Satzung ist § 2 Abs. 6 als echtes Privileg für Ehegatten ausgestaltet.

» Hat die Veraltung/Justiz aber nie so verstehen wollen (s.o.).

Diese Rechtsauffassung dürfte aber inzwischen als überholt gelten. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung zum 1. Januar 2009 dürfte klar sein, dass § 2 Abs. 6 als echtes Ehegattenprivileg zu verstehen ist.

Das VG Köln sagt nach meinem Verständnis nunmehr quasi:

"Sorry Leute, bei unserer bisherigen Auslegung des § 2 Abs. 6 der alten Fassung haben wir uns vertan. § 2 Abs. 6 der alten Fassung ist natürlich doch im Sinne seines eindeutigen Wortlautes zu verstehen. Wenn ihr irgendwie unter die Norm zu subsumieren seid, dann braucht ihr bis Ende 2008 doch nicht zahlen. Aber kommt jetzt blos nicht auf die Idee, die Satzung wäre in ihrer bis Ende 2008 geltenden Fassung verfassungswidrig, weil sie Ehegatten unsachgemäß gegenüber ledigen bevorzugt. Zwar haben wir mit diesem Argument bisher die einschränkende verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 6 der alten Fassung begründet, insofern haben wir uns aber auch vertan. Selbstverständlich rechtfertigt Art. 6 GG die pauschale Privilegierung von Ehegatten im Bereich der Aufwandsteuern."

Zugegeben, etwas flappsig und überspitzt formuliert, dürfte aber den Kern der Sache treffen.


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