Ehegattenprivileg
» Die Bezeichnung als Befreiungstatbestand halte ich für zutreffend. So ist die Satzung nunmal ausgestaltet.
Bleiben nur die Fragen:
- Wie kann (muss>)man jemand von einer Steuer befreien, zu der er von Rechts wegen überhaupt nicht herangezogen werden kann>
- Was passiert, wenn man diesen angeblichen Befreiungstatbestand ersatzlos streicht>
» Von einem "Ehegattenprivileg" kann man in Bezug auf § 2 Abs. 6 in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Satzung sicher nicht mehr sprechen.
Der ganze Absatz ist in seiner gültigen Fassung (und so wurde er von Verwaltung und Justiz von Anfang an verstanden) sinnlos und im übrigen gilt das nicht nur für Werktätige, Auszubildende usw. sondern für alle, die ihre Nebenwohnung vorwiegend nutzen und rechtskonform so registriert sind, aus welchen Gründen auch immer sie ihre Nebenwohnung halten.
Interssant allenfalls, wie die NRW-Verwaltungsjustiz in diesem Punkt jetzt zurück rudert.
» Sofern auch heute noch in Bezug auf § 2 Abs. 6 von einem "Ehegattenprivilieg" gesprochen wird, kann man zur Ehrenrettung die Satzungshistorie anführen:
» In der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Satzung ist § 2 Abs. 6 als echtes Privileg für Ehegatten ausgestaltet.
Hat die Veraltung/Justiz aber nie so verstehen wollen (s.o.).
Die Satzungshistorie ist ein Kapitel für sich - nichtig von Anfang an.
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Alfred,
03.08.2010
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LionelHutz,
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