Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Montag, 16.08.2010 (vor 5469 Tagen) @ Alfred

» Wer zu einer Steuer von Rechts nicht herangezogen werden darf, muss von dieser nicht befreit werden.

Das sehe ich grundsätzlich anders.

Die "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist zulässig.

Bei der Lohnsteuer z.B. wird die Steuer sogar direkt vom Lohn abgezogen. Erst wenn der Steuerpflichtige mit Steuererklärung geltend macht, dass seine Einkünfte im Veranlagungszeitraum unter dem Existenzminimum lagen, gibt es die bereits einbehaltene Steuer zurück (Das Existenzminimum darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht besteuert werden).

Ob die vorgenommene Typisierung zulässig ist, ist in Bezug auf die jeweilige Satzung und die steuererhebende Kommune zu beurteilen. Was in einer Fremdenverkehrsgemeinde am Ende der Welt vielleicht zulässig ist, muss nicht auch für Großstädte gelten. Dankenswerterweise liefern die Städte
diesbezüglich verwertbares Zahlenmaterial frei Haus. ;-)


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