Stand heute
Dachte ich mir’s doch, dass es sich um einen „Altfalll“ handelt.
Die beiden Entscheidungen des VG Köln verkannten damals schon in fataler Weise den „Willen des Satzungsgebers“. Danach war und ist eine Besteuerung studentischer ZW in Köln unmöglich.
Die Augsburger Entscheidung ist eigentlich für die Kölner Satzung nicht anwendbar und nahezu ein Paradebeispiel für richterliche ZWSt-rechtliche Kurzschlüsse. Hierfür spricht z.B. folgende Passage:
„Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, jeweils die tatsächlichen Wohnverhältnisse zur Grundlage ihrer Besteuerung zu machen, sondern dass die Anknüpfung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung an die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung rechtmäßig ist und auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.“
Da die Stadt immer noch nicht begriffen hat, was zulässig ist, könnte es durchaus sein, dass sie weiterhin auf diese Entscheidungen verweist.
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