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» In der Regel dürfte die zitierte Aussage aber, ohne jeden Auslegungsbedarf, zutreffend sein.
Den Auslegungsbedarf sehe ich hier bei "zutreffend".
Bitte folgende Aussagen selbstkritisch überprüfen:
» Jemand der Steuerpflichtig ist, ist nicht zwingend Steuerschuldner (vgl. § 33 AO; dürfte für die meissten Satzungen durch den zwingenden Verweis im entsprechenden KAG gelten).
Muss wohl richtig heißen:
"Jemand der Steuerpflichtiger ist, ist nicht zwingend Steuerschuldner …"
Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuererklärung abzugeben hat.
» Ob diese Anknüpfung rechtlich zulässig ist, darf der Verwaltungsangestellte nicht prüfen.
Selbst wenn es nur um eine Bagatellsteuer geht: Was darf er denn prüfen, wenn nicht die Rechtmäßigkeit seines Handelns>
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