Stand heute

Alfred @, Dienstag, 24.08.2010 (vor 5600 Tagen) @ Lyra

» "Zur Gewährung der Steuergerechtigkeit ist ein Festhalten an den von dem Betroffenen geschaffenen Melderechtsdaten erforderlich. Andernfalls könnte jeder Steuerpflichtige vorbringen, die Meldedaten seien unrichtig, es jedoch gleichzeitig unterlassen, diese zu korrigieren. Wegen des Steuergeheimnisses könnte die Steuerbehörde gleichwohl die Meldebehörde nicht informieren."

Deswegen steht in § 14 Abs. 3
"Ergibt sich aus den Ermittlungen des Kassen- und Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Kassen- und Steueramt dies der in Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden."

Moral: Abschreiben sollte man nur, wenn man sich auf seinen Banknachbarn verlassen kann.


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