ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Gemeint ist der gesamte Komplex mit allen drei Urteilen, wobei ich das Urteil des VG München allerdings nur nach den Ausführungen des VGH kenne.
Kommt halt darauf an, wie man die Akzente setzt.
Beide bayerischen Sprüchekörper sehen den Eigentümer der Wohnung als deren Inhaber an hinsichtlich dessen Steuerpflicht sie wegen des Leerstands der Wohnung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das BVerwG stellt klar (!), dass der Eigentümer der Wohnung nicht Inhaber derselben ist, weil er seiner Mutter ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat und diese deswegen als Inhaberin anzusehen ist. Bereits deswegen ist Eigentümer nicht steuerpflichtig. Der Leerstand interessiert das BVerwG nicht (mehr).
Für die Überlegung des „bergamlaimers“, auf Leerstand der Wohnung zu plädieren, um so die Vermutung zu widerlegen, sie werde (als Zweitwohnung) zur persönlichen Lebensführung vorgehalten (und deshalb der Schluss auf die Vorhaltung als Kapitalanlage gerechtfertigt wäre), bieten die Urteile der beiden bayerischen Sprüchekörper wohl nicht viel Hoffnung auf Erfolg. Erschwerend kommt u.U. hinzu, dass es sich um eine anders ausgeformte Satzung handelt. Die Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit billigt den Kommunen eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit zu, wenn es um die Definition geht, was eine Zweitwohnung sein soll. Da ist man vor Überraschungen nie sicher.
Das klare, stringente Urteil des BVerwG hat mich verblüfft.


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