ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ bergamlaimer

Da habe ich ja richtig was verpasst. Im Schnelldurchlauf, stichwortartig:
Man kann
1. eine Wohnung innehaben und nutzen,
2. eine Wohnung innehaben aber nicht nutzen,
3. eine Wohnung nutzen, aber nicht innehaben.
Alle drei Zustände dienen dem persönlichen Lebensbedarf. Ob das bei 2. auch so unbedingt der Fall ist, ist hier die „Streitfrage“. Für mich ist sie relativ klar zu beantworten. Es dürfte aber nicht zu bestreiten sein, dass der Inhaber der Wohnung immer die rechtliche Verfügungsgewalt hat und der Aufwand an diesem Zustand festgemacht wird.
Aufwandrechtlich gilt: Das Innehaben einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf ist ein Zustand der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Insofern spricht nichts (außer dem BVerwG) gegen die Besteuerung des Innehabens von Wohnraum für den persönlichen Lebensbedarf. Es gibt allerdings massive andere Gründe unterschiedlicher Natur dagegen. Die Frage der Nutzung stellt sich dabei nur insoweit, als dass eine „genutzte“ Wohnung ganz zweifelsfrei dem persönlichen Lebensbedarf dienen dürfte.
Das Verhalten, eine Wohnung innezuhaben, diese aber nicht zu nutzen, bringt m.E.. i.d.R. sogar einer höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, als das Innehaben und Nutzen einer Wohnung. Es mag objektiv und subjektiv gute Gründe für diesen Zustand geben, ändert aber nichts an der Grundaussage. Für den Unterschied zur Kapitalanlage und deren objektiven Nachprüfbarkeit liefern BVerfG und BVerwG viele Merkmale.
Und ja, die Aufwandsteuer ist mit der Verbrauchsteuer (als Mehrwertsteuer) eng verwandt, wird in Artikel 105 Abs. 2a GG im gleichen Atemzug mit ihr genannt und ist ausdrücklich eben nicht dem Bund vorbehalten. Von einem zusätzlichen/besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand ist an dieser Stelle nicht die Rede. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist auch nicht erforderlich.
Was Konsum (Verbrauch>) ist, wäre näher zu beleuchten. In seiner neueren Rechtsprechung (2005) ist beim BVerfG davon jedenfalls im Zusammenhang mit der ZWSt nicht mehr die Rede.
Wenn man Melderecht (vorwiegender Aufenthalt) und Zweitwohnungsteuerrecht verquickt entstehen im allgemeinen verfassungswidrige Zustände. Ob und wie es verfassungskonform überhaupt möglich ist, hat das BVerfG noch nicht endgültig entschieden. Bis dahin bin ich dagegen und halte es allgemein und im Einzelfall (bereits entschieden) für verfassungswidrig.
:-D Das Risiko, wieder als Depp hingestellt zu werden, nehme ich auf mich.:-(


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