ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

Hast Du das Urteil des VG München>

Ich sehe den Fall hier dennoch anders, denn es geht hier nicht um Nießbrauch, sondern um eine Zweitwohnung, die zwar innegehabt wird, aber leer steht, aus welchen Gründen auch immer, also formal unter die Satzung fällt.
Die Erstwohnung wird nicht innegehabt, ist aber melderechtliche Hauptwohnung, weil überwiegend genutzt zum Zwecke der Pflege der Mutter.

Also werden keine zwei Wohnungen innegehabt, sondern nur eine, nämlich die nicht genutzte Nebenwohnung. Da sind wir wieder bei der Grundfrage, ob es zwei Wohnungen sein müssen, die innegehabt werden, wie ich die Beschlüsse des BVerfG lese oder ob eine innegehabte Wohnung genügt, um Grundlage einer Aufwandsteuer zu werden, wie das BVerwG das genügen lässt.


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