ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5240 Tagen) @ Alfred

» Gemeint ist der gesamte Komplex mit allen drei Urteilen, wobei ich das
» Urteil des VG München allerdings nur nach den Ausführungen des VGH kenne.

Am Rande: Wie ein Urteil zu verstehen ist und ob es in einem konkreten Fall einschlägig ist, sollte man beurteilen, nachdem man die Entscheidung gelesen hat. Das Urteil des VGH ist aufgehoben und damit rechtlich nicht existent. Das Urteil das VG hingegen dürfte inzwischen rechtskräftig sein.

» Kommt halt darauf an, wie man die Akzente setzt.
» Beide bayerischen Sprüchekörper sehen den Eigentümer der Wohnung als deren
» Inhaber an hinsichtlich dessen Steuerpflicht sie wegen des Leerstands der
» Wohnung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das BVerwG stellt klar
» (!), dass der Eigentümer der Wohnung nicht Inhaber derselben ist, weil er
» seiner Mutter ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat und diese deswegen als
» Inhaberin anzusehen ist. Bereits deswegen ist Eigentümer nicht
» steuerpflichtig. Der Leerstand interessiert das BVerwG nicht (mehr).
» Für die Überlegung des „bergamlaimers“, auf Leerstand der Wohnung zu
» plädieren, um so die Vermutung zu widerlegen, sie werde (als Zweitwohnung)
» zur persönlichen Lebensführung vorgehalten (und deshalb der Schluss auf die
» Vorhaltung als Kapitalanlage gerechtfertigt wäre), bieten die Urteile der
» beiden bayerischen Sprüchekörper wohl nicht viel Hoffnung auf Erfolg.

Natürlich kann jeder die Akzente nach eigenem Gut dünken setzen. Hier geht es aber um einen konkreten Fall.

Das Urteil des VG München passt vorliegend fast wie die Faust aufs Auge. Es verneint eine Steuerpflicht des Klägers. Das BVerwG hat die Rechtsfrage noch vor ein paar Monaten ausdrücklich offen gelassen. Welche gegenteiligen Urteile Du meinst, ist unklar, würde mich aber interessieren.

» Erschwerend kommt u.U. hinzu, dass es sich um eine anders ausgeformte
» Satzung handelt. Die Bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit billigt den Kommunen
» eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit zu, wenn es um die Definition
» geht, was eine Zweitwohnung sein soll. Da ist man vor Überraschungen nie
» sicher.
» Das klare, stringente Urteil des BVerwG hat mich verblüfft.

Die Satzung ist für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich, wenn man mit dem VG zutreffend annimmt, das Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer in Bezug auf Zweitwohnungen nur das Innehaben einer Zweitwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs sein kann.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion