ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hast Du das Urteil des VG München>

Selbstverständlich.

» Ich sehe den Fall hier dennoch anders, denn es geht hier nicht um
» Nießbrauch, sondern um eine Zweitwohnung, die zwar innegehabt wird, aber
» leer steht, aus welchen Gründen auch immer, also formal unter die Satzung
» fällt.
» Die Erstwohnung wird nicht innegehabt, ist aber melderechtliche
» Hauptwohnung, weil überwiegend genutzt zum Zwecke der Pflege der Mutter.
»

So ähnlich ist der Sachverhalt der dem Urteil des VG München und den Urteilen der nachfolgenden Gerichte zu Grunde liegt.

» Also werden keine zwei Wohnungen innegehabt, sondern nur eine, nämlich die
» nicht genutzte Nebenwohnung. Da sind wir wieder bei der Grundfrage, ob es
» zwei Wohnungen sein müssen, die innegehabt werden, wie ich die Beschlüsse
» des BVerfG lese oder ob eine innegehabte Wohnung genügt, um Grundlage einer
» Aufwandsteuer zu werden, wie das BVerwG das genügen lässt.

Die Frage ist eine andere. Die Frage ist hier, muss die besteuerte Nebenwohnung für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehabt werden. Das VG München sieht das so.


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