ZWSt in München, überwieg.Aufenthalt bei Pflegeperson

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5239 Tagen) @ LionelHutz

» noch vor ein paar Monaten ausdrücklich offen gelassen.
... weil es darauf nicht mehr ankommt.

» Welche gegenteiligen Urteile Du meinst, ist unklar, ...
Da ist mir nun unklar, was Du mit gegenteiligen Urteilen meinst.

» Die Satzung ist für die Beurteilung der Rechtsfrage unerheblich, wenn man mit dem VG zutreffend annimmt, das Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer in Bezug auf Zweitwohnungen nur das Innehaben einer Zweitwohnung [...] sein kann.
Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist zweifellos das Innehaben einer Zweitwohnung. Die leidige Debatte um das „Innehaben“ dürfte nach dem hier zitierten Urteil des BVerwG nun eigentlich, vielleicht, … ein für alle Mal aus der Welt geräumt sein. Aber wissen kann man das natürlich nicht. Umstritten bleibt in der Rechtsprechung, was eine Zweitwohnung ist. Ich gehe eigentlich davon aus, dass das in der jeweiligen Satzung steht.


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