In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen

Alfred @, Sonntag, 05.05.2013 (vor 4074 Tagen)

Alpen fallen bereits nach dem Sinn und Zweck der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandssteuer nicht unter die Zweitwohnungssteuer.
Interessant, was das VG Augsburg u.a. erkennt:
„Der Aufenthalt auf den Alpen dient vielmehr ausschließlich Erwerbszwecken, so dass keine Wohnung zum Zwecke privater Lebensführung vorgehalten wird. Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen sind Hirten und Bauern bei der Wahl ihres Wohnsitzes nicht frei, weil die Tiere ständige Betreuung benötigen. Die Hirten und Bauern sind daher in der Zeit, in denen die Tiere in den Bergen sind, darauf angewiesen, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit während der Weidezeit in den Alpen und Hütten zu leben. Sie können den Ort der beruflichen Tätigkeit nicht ohne weiteres – wie beispielweise ein Arzt oder Polizist - zumindest am Wochenende verlassen. Anders als der (residenzpflichtige) Polizist (...) haben die Hirten und Bauern letztlich zwei Orte, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen - im Sommer auf den Alpen und im Winter wieder auf dem eigenen Hof im Tal. Die Nutzung der Alpe im Sommer ist daher unmittelbar in ihrem Betrieb angelegt, so dass kein Aufwand besonderer Lebensführung vorliegt, der der Zweitwohnungssteuer unterfällt.“

Einen Kommentar spare ich mir.


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