Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Alfred @, Mittwoch, 15.05.2013 (vor 4066 Tagen) @ Soraya

Schlüsselzuweisungen haben nun wirklich nichts mit der Zweitwohnungsteuer zu tun. Die Zweitwohnungsteuer wird zur Erhöhung der Einnahmen ohne Gegenleistung erhoben und soll mittelbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei Verbrauch- und Aufwandsteuern – anders als z.B. bei der Einkommensteuer – eine Fiktion, die als solche nicht widerlegbar ist. Sich an diesen Punkten – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Schlüsselzuweisungen - zu reiben, hilft juristisch einfach nicht weiter.

Ob mit oder ohne Anwalt ist bei einem VG ziemlich bedeutungslos. Allenfalls kennt ein Anwalt ein paar juristische Tricks Fußfallen und Spielchen mehr als ein Laie, aber das hilft auch nicht immer. Im konkreten Fall hätte es wahrscheinlich nicht geholfen, denn gegen Ignoranz ist kein Kraut gewachsen. Allerdings sind solche richterliche Entscheidungen ein Schritt mehr zur Steigerung der Absurdität. Aber wegen Beleidigung der Menschenwürde und Vernunft zu klagen wird wohl nichts bringen.

Wenn der Bay VGH (d.h. Verwaltungsgerichtshof, bis 1945 stand diese Abkürzung für Volksgerichtshof) die Revision ablehnt, ist der Weg frei zum BVerfG – was dabei herauskommt ist vielleicht nicht überzeugend aber wenigstens unanfechtbar.

PS:
Den Begriff „Wohnsitz“ sollte man im Zusammenhang mit der ZWSt meiden. Damit wurde in der Vergangenheit viel Schindluder getrieben, und dieser Unsinn spukt immer noch in der Rechtsprechung herum.


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