In Alpen wird nicht gewohnt oder geschlafen

Alfred @, Sonntag, 12.05.2013 (vor 4069 Tagen) @ Rebell

So befindet das VG:
„Der Begriff der Wohnung i.S. des Zweitwohnungssteuerrechts orientiert sich am Melderecht. Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U. v. 22.4.2010 – 4 BV 09.3013 – Rn. 18). Diese Voraussetzungen hat der Haupt- und Finanzausschuss mit Beschluss vom 12. April 2005 weiter konkretisiert. Nach diesem Beschluss ist eine Wohnung i.S. der Zweitwohnungssteuersatzung in der Regel dann gegeben, wenn diese eine eigene Toilette und eine eigene Kochgelegenheit aufweist sowie Trinkwasser vorhanden ist, wobei Abweichungen hiervon in Einzelfällen durch die Verwaltung erfolgen können.“

Diese Rechtssätze geben reichlich Stoff für Kommentare. Hier nur zum Wohnungsbegriff. Wenn man das zitierte VGH-Urteil zu Rate zieht, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass der weite Wohnungsbegriff des Melderechts keine „Eignung der Wohnung“ kennt:
„Der Satzungsgeber hat - was ihm rechtlich möglich wäre - die Anforderungen an eine Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts nicht normiert. ... Auch wenn vorliegend der Satzungsgeber darauf verzichtet hat, zur Umschreibung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zu verweisen, so liegt es ..., nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen ... . Art. 14 Satz 1 MeldeG definiert Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann ... . Da ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen auch ohne eine Kochgelegenheit genutzt werden kann, hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei entschieden, dass die Kochmöglichkeit nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Wohnung ist.“

Berücksichtigt man dann noch, dass es ausreicht, wenn eine Wohnung zum Schlafen genutzt wird, stellt sich die Frage nach der Kochgelegenheit überhaupt nicht.


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