Richterliche Freiheiten - grenzenlos?

Alfred @, Dienstag, 14.05.2013 (vor 4067 Tagen) @ Rebell

Ob der Haupt- und Finanzausschuss einer Kommune überhaupt befugt ist, derartige „Konkretisierungen“ zu verfügen, wäre zu überprüfen. Zu erfahren, ob derartige Beschlüsse“ dann öffentlich bekanntgemacht werden müssen, oder ob „geheime Kabinettsordres“ in DEU (bzw. in BY) wieder zulässig sind, wäre auch interessant. Ob ein Gericht von Legaldefinitionen abweichen und obergerichtliche Entscheidungen falsch zitieren darf, halte ich hingegen für rechtlich bedenklich. Und das ist hier der Fall.

So behauptet das VG in seinem Urteil:
„Der Begriff der Wohnung i.S. des Zweitwohnungsteuerrechts orientiert sich am Melderecht. Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U.v. 22.4.2010 – 4 BV 09.3013 – Rn. 18).“

Die Legaldefinition der Wohnung im Melderecht lautet: „... jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“ Nichts anderes erkennt in dem zitierten Urteil der Bay VGH, der sich diesbezüglich exakt an gesetzliche Vorgaben hält und zudem die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Kochgelegenheit bei einer Zweitwohnung ausdrücklich verneint.

Anmerkungen:
1. Was das VG mit seinem „regelmäßig“ bezweckt, könnte man hinterfragen, auch wenn es sich nicht rentiert.
2. Die Vorstellung, es gäbe eine „Wohnung i.S. des Zweitwohnungsteuerechts“ ist eine - in der bayer. Verwaltungsjustiz - häufig zu findende Utopie oder Wahnvorstellung. Allenfalls dürfte es hier heißen: i.S.d. Satzung“.

Klare Begriffe - hier: Legldefinitionen - helfen gelegentlich bei der Rechtsfindung. Wenn sie denn beachtet werden.


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