Schlüsselzuweisungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Rebell @, Freitag, 17.05.2013 (vor 4208 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred, es ist sehr auffallend wie einfach Du eine Rechnung machen kannst. Beim bayerischen Innenministerium konnte man lediglich die Zahlen in Sachen Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze(Bayernweit gesamt € 35 Mio) für das Jahr 2005 in Erfahrung bringen. Für die übrigen nachfolgenden Jahre sei es nicht möglich die Zahlen zu ermitteln.
Für das Jahr 2005 wurde bekannt, dass in Oberstdorf bei Aufhebung der Schlüsselzuweisungen der Marktgemeinde ein Verlust von € 750 000 entstünde, deshalb auch die scharfen Reaktionen aus dem Oberallgäu. Für diesen Zeitraum (2005)bekam Oberstdorf gem Statistikmeldungen €14238 000
Schlüsselzuweisungen und in den Folgejahren z.B. 2006 zusätzlich €420 000 - das sind über 30 % mehr als 2005. Im Jahr 2006 betrug diese deshlb €1858 000.-
In der Folge müssten auch die Schlüsselzuweisungen für Nebenwohnsitze angestiegen sein.
In allen veröffentlichten Haushaltsunterlagen werden diese Zahlen nicht deutlich ausgewiesen, es heißt in der Regel die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer haben sich unverändert oder sind gestiegen, in den wenigsten Kommunen zurückgegangen, denn alle 2 Jahre werden dort einfach Erhöhungen willkürlich festgelegt.
Grundlage ist die vom Bundesverfassungsgericht inzwischen beanstandete seit 1964 existierende längst überholte - nicht mehr der Zeit angepasste Einheitswertbescheidgrundlage - Stichtag 01.01.1964.
Obwohl seit 19.April 2012 die Verfassungswidrigkeit in Frage gestellt ist und aus diesem Grunde nur vorläufige Einheitwertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages öffentlich bekannt sind.
Inzwischen hat die bekanntlich die Finanzverwaltung entsprechend reagiert und mit einem gemeinsamen Erlass aller Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012 festgelegt, dass bis zur Klärung der Frage durch das BFG alle 'Einheitwertfeststellungen und Festsetzungen von Grundsteuermessbeträgemn vorläufig erfolgen!
Dieses trifft doch bei jenen Satzungen zu, welche von der Jahresrohmiete ausgehen- Ganz anders verhält es sich wenn es um kaltmieteregelungen geht, diese sind den ortsüblichen Mieten angepasst.
Die Jahresohmiete ist ledigleich ein rechtstechnischer Begriff, welcher mit dem aktuellen Mietwert keinen Einfluss berücksichtigt- also Willkürliche Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuerhöhe !


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion