ZWS Nürnberg - mal wieder

Christian @, Montag, 04.08.2008 (vor 5737 Tagen) @ Bjoern

Hallo Barla,

Urteile zur Nürnberger Satzung:
VG Ansbach Urteil vom 15.11.2006 - AN 11 K 06.03094 sowie Urteil vom 12.06.2007 - AN 11 K 06.03036.

Rechtswidrigkeit der N-Satzung – wo soll ich da anfangen, wo aufhören>

In Stichworten eine kleine Auslese:
Grundsätzlich: Das Anknüpfen an das Melderecht an sich. Damit lässt sich keine ZWSt nach den Vorgaben des BVerfG erheben. Steuergegenstand dieser Satzung ist nichts anderes als das Innehaben einer Nebenwohnung. Daraus ergeben u.a. sich die folgenden Verstöße:
1. Die schäbige Wohnungsdefinition, die im Zusammenhang mit der dadurch vorgeblich demonstrierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon menschenverachtend ist.
2. Natürlich der von Bjoern in den Ring geworfene Beschluss des BVerfG mit all seinen Implikation, der bereits die Verfassungswidrigkeit derartiger Satzungen festgestellt hat. Das trifft auch für die Nürnberger Satzung zu (und wird von der Stadt sogar rudimentär befolgt).
3. Die Benachteiligung Auswärtiger durch die Definition der Zweitwohnung (… außerhalb des Gebäudes der Hauptwohnung).
4. Die fehlende Bestimmtheit der Satzung, weil sie die Erstwohnung nicht abschließend regelt.
5. Die Nichtbesteuerung vorgehaltener, aber nicht genutzter Wohnungen.

Das waren auf die Schnelle die wesentlichen Rechtswidrigkeiten dieser Satzung.

Handwerkliche Fehler/Unzulänglichkeiten runden das Bild ab, das ich mit dem sinngemäß wider gegebenen Ausspruch einer RL im Justizministerium eines Landes beschreiben möchte.
„Das Kreuz mit dem kommunalen Steuererfindungsrecht ist es, dass die Kommunen mit den ihnen verliehenen Befugnissen nicht umgehen können.“
„Dem ist nicht hinzuzufügen“ (Dr. Slawig, Stalldirektor Wuppertal).

Noch Fragen>

Gruß


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