Frage zu Zweitwohnsitzsteuer für Gewerberäume

Rebell @, Mittwoch, 11.10.2023 (vor 289 Tagen) @ Nico2510

Hallo,
ich habe vor einigen Jahren Kellerräume gekauft und diese vermietet als Gewerberäume für einen Architekten, der die Räume als Planungsbüro nutzt. Soweit so gut. Die Räume sind wohnlich eingerichtet. D.h. es steht eine Eckbank drin, ein Bett im zweiten Raum, es gibt ein kleines Bad mit Toilette und eine Ecke mit Kochnische. Der Architekt übernachtet ab und an nach einer Beratung in den den Räumen. Ein zwei Mal im Monat. Die Heimfahrt dauert über eine Stunde.

Dazu sollte mal geklärt sein ob denn für die gewerbliche Nutzung, da dieses Planungsbüro wohl gem. Baugenehmigung in einem Wohngebiet sich befindet- auch für diese Kellerräume eine genehmigte Nutzungsänderung - hier als Planungsbüro - vorliegt:

Gem. BauNVO wäre eine Nutzungsuntersagung bei Bekanntwerden einer anderen Nutzung als im Baugenhemigungsverfahren ausgewiesen- solange verboten bis eine über die Gemeinde an das Landratsamt mit einem Bauantrag - genehmigte Nutzungsänderung vorliegt!


Oberstdorf schreibt, dass der Architekt da nicht zu schlafen hat und deshalb Zweitwohnsitzsteuer fällig ist. Überhaupt handelt es sich um eine Wohnung und nicht um Gewerberäume. Es gibt ja schließlich Strom und ein Bett.


ES ist sehr fraglich ob denn die Gemeinde das REcht hat und das schlafen dort im Büro zu verbieten Von der Layen - das ist bekannt pflegt es eben so und nächtigte im Büro um die Arbeit zu bewältigen - ob es Bgm King verbieten kann ???

Tatsache ist, dass das Gewerbe des Architekten eingetragen ist und das es nun mal nur Gewerberäume sind.

Wichtig ist ob diese Räume als Wohnung oder als Gewerberäume genehmigt sind !
Eintragung als Architekt sagt gar nichts aus

In der Satzung bezüglich ZWSt steht folgender Passus.

Was in der Satzung steht hat wohl hier keine Bedeutung es muß eben das Meldegesetz beachtet werden entweder als Zweitwohnsitz oder gewerblich genutzt als Planungsbüro!
Hat dieser Architekt sein Gewerbe denn auch - eventuell als Zweigniederlassung als Gewerbe angemeldet in Oberstdorf ?

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Markt Oberstdorf, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Uberlassung an Dritte steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht.

Vorsicht bei den Oberstdorfern -denn mit Fremden wird ganz anders umgegangen wie mit den mit Erstwohnsitz - oder mit den Als REchtler gemeldeten !


Meine Frage lautet nun: Ist das überhaupt rechtens? Wir hat ein Planungsbüro auszusehen? Und bei einer oder zwei Übernachtungen kommt eine ZWSt überhaupt in Betracht? Und ist eine ZWSt für Gewerberäume überhaupt möglich?

Immerhin wird ja schon Gewerbesteuer bezahlt. Nur halt nicht in Oberstdorf sondern am Hauptsitz des Architekten.

Solche Fragen wollen die Oberstdorfer mit der Teilungserklärung regulieren denn auch Nutzung von Zweiwohnsitze werden künftig wohl nicht mehr genehmigt wenn nicht an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres -nachweislich wohl über eine Agentur - diese Wohnung vermietet wird bei Verstößen drohen angekündigt 50 000€ Strafe
weitere Infos sind zu finden www.buergernetzwerk-bayern.de


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