Frage zu Zweitwohnsitzsteuer für Gewerberäume

René ⌂ @, Freitag, 17.11.2023 (vor 252 Tagen) @ Nico2510

Auch auf die Gefahr hin, dass es nicht ganz präzise ist: die Frage, was wie wo wann als Arbeitsraum anerkannt wird (oder Wohnraum ist), ist vielfach Auslegungsfrage und Richterrecht. Ich nenne es liebevoll die Zahnbürstenurteile. Ein Bett ist da ein sehr deutliches Indiz zum Wohnen.

Nun hast du diesen Kellerraum voll und ganz vermietet, steht dir also gar nicht zur Verfügung. Nicht dein Problem. Aber das des Architekten. Eine erste Maßnahme könnte sein, das Bett rauszuwerfen (Steht das im Mietvertrag drin?)

Eine Frage noch zu dieser Teilungserklärung.

Ich verstehe diesen Aspekt gar nicht.

Heißt das, Oberstdorf will die Eigentümer in Zukunft im Ernst zwingen zu vermieten, wenn Wohnungen oder auch Gewerberäume nicht mehr als ein halbes Jahr vermietet sind. Mit oder ohne Übernachtungen?

Keine Ahnung, was Oberstorfer gerade wollen. Es gibt aber in verschiedenen Bundesländern (und da jeweils für bestimmte Kommunen) Zweckentfremdungsverbotsverordnungen (bzw. -gesetze und -satzungen), die regeln, dass Wohnraum zu Wohnen zu nutzen ist. Da geht es einerseits darum, dass nicht ständig Wohnungen zu Dauer-AirBnBs bzw. Zahnarztpraxen werden, aber auch um Leerstand. Und in der Regel für Wohnungen, denkbar auch für andere Nutzungsformen.

Weil mein Mieter , der Architekt, übernachtet ja nur sporadisch.

Das sporadische spielt keine Rolle.

Sind wir denn im Kommunismus? Das ist doch Enteignung.

Nein, das ist es nicht. Eigentum verpflichtet.


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