News: Das Rückspiel in Dresden

Christian @, Samstag, 29.03.2008 (vor 5964 Tagen) @ Matthias

Hallo Matthias,
wenn dem (abgelehnten) Widerspruch keine Klage folgte, wurde der Steuerbescheid bestandskräftig. Damit ist die Rückzahlung durch die Stadt grundsätzlich freiwillig. Auch auf die Rückzahlung der Mahngebühren besteht kein Rechtsanspruch.
Ist der Widerspruch noch offen, besteht für die Stadt Rückzahlungspflicht, die sich m.E. aber nicht auf die Mahngebühren erstreckt.
Gruß
Christian


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion