ZWS in Trier in Höhe v. 350 € nachzuzahlen

Tokra @, Donnerstag, 17.12.2009 (vor 5418 Tagen) @ Alfred

Sehr geehrter Herr ...,

Ihrem Widerspruch gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom xx.xx.2007 können wir nicht abhelfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.05.2009 in 2 Revisionsverfahren abschließend entschieden, dass auch Studenten zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden können. Danach gibt es selbst für die Empfänger von BAFÖG-Leistungen keine Ausnahme. Des weiteren wurde nochmals klar gestellt, dass auch die Anknüpfung an das Melderecht unbedenklich ist.

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2009 - 9 C 6.08 und 9 C 7.08 wurden inzwischen ausgefertigt und können unter www.bundesverwaltungsgericht.de abgerufen werden. Mit diesem Urteil wurden entgegenstehende Urteile des Verwaltungsgerichtes Mainz (Az: 3 K 318/07.MZ) und des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz Koblenz (Az: 6 A 11354/07.0VG) aufgehoben.

Da an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuerbescheide nunmehr keine Zweifel mehr bestehen, wird die bislang gewährte Aussetzung von der Vollziehung der festgesetzten
Zweitwohnungsteuer in Höhe von xxx,00 Euro aufgehoben.

Bitte überweisen Sie diesen Betrag unter Angabe des Kassenzeichen bis zum 31.12.2009 auf eines der angegebenen Konten.

Da wir Ihrem Widerspruch aus den oben genannten Gründen nicht abhelfen können, bitten wir um schriftliche Mitteilung, ob Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen oder aufrecht erhalten wollen. Sollte ihre Rücknahme bis zum 15.12.2009 nicht vorliegen, wird der Stadtrechtsausschuss ein förmliches, kostenpflichtiges Verfahren einleiten.

Wurde die Zweitwohungssteuer aufgrund fehlender Besteuerungsgrundlagen geschätzt, geben wir Ihnen nochmals Gelegenheit, die fehlenden Angaben und Nachweise bis zum 15.12.2009 nachzureichen.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter der oben genannten Rufnummer zur Verfügung.

Das ist das Schreiben der Stadt Trier.

Der Asta in Trier ist chronisch unfähig irgendwas sinnvolles auf die Beine zu stellen.


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