ZWS in Trier in Höhe v. 350 € nachzuzahlen

Alfred @, Freitag, 08.01.2010 (vor 5680 Tagen) @ Tokra

Bei der Ablehnung des Antrags auf Vollziehung müsste eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein. M.E. kannst Du aber nur noch gerichtlich vorgehen (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz o.ä.). Solltest Du ggf. tun.
Dass die Trierer ihre eigenen Bescheide für rechtmäßig halten, ist eigentlich selbstverständlich (schlimm, wenn es anders wäre). Spielt meines Erachtens aber keine Rolle, denn für die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist die städtische Meinung unwesentlich. Allerdings ist das Ganze sowieso nur eine „Kann“-Bestimmung“ – die Behörde „kann“ aussetzen. Da verhält sich Trier eben anders/sturer als Mainz. Wo da die Grenzen und Pflichten liegen, wäre wohl nur gerichtlich auszuloten.
Die städtische Floskel: "Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass das BVerfG die eingereichte Klage überhaupt annimmt oder das Urteil des BVerwG in Zweifel gezogen wird."
ist wirklich drollig. Nicht nur, weil es sich um keine Klage sondern um Verfassungsbeschwerden handelt sondern vor allem, weil noch weniger Hinweise dafür vorliegen, dass das BVerfG beschließt, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen oder gar seine bisherige Rechtsprechung ändern wird. Das ist letztlich Kaffesatzleserei, denn jeder sucht sich das raus, was er für richtig hält.
Ein Schreiben an den Kreisrechtsausschuss kannst Du natürlich auf den Weg schicken, es ist rechtlich allerdings unverbindlich.
Den Text der Verfassungsbeschwerde (gegen BVerwG 9 C 7.08 eingelegt, Aktenzeichen des BVerfG:1 BvR 2655/09) zur Mainzer Satzung müsstest Du bei R. Roth von der Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwälte Stich, Dörr, Roth & Partner
Rheinstraße 22
76870 Kandel
Tel: (07275) 91920
abfragen. Ich bezweifle allerdings, dass sie die rausrücken werden (zumindest nicht ohne Honorar).


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