ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Donnerstag, 09.08.2007 (vor 6128 Tagen) @ Yvonne Winkler

so - es gibt neuigkeiten in meinem fall. das steueramt hat es doch tatsächlich geschafft, anfang august auf meinen widerspruch vom oktober 2006 zu reagieren :sleeping:

wie erwartet soll der widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen werden, sofern ich diesen nicht bis ende september zurücknehme.

mein hauptargument (kein innehaben von 2 wohnungen) soll wie folgt widerlegt werden:

"die magdeburger satzung definiert die nebenwohnung in anlehnung an das meldegesetz des landes sachsen-anhalt als umschlossenen raum, der zum wohnen oder schlafen benutzt wird. diese kriterien erfüllen sowohl das kinderzimmer bei den eltern als auch die nebenwohnung in magdeburg. somit entfällt in magdeburg die steuerpflicht nicht für den nebenwohnungsinhaber, deren hauptwohnung in einem kinderzimmer bei den eltern besteht.
(...)
zum beschluss des ovg rheinland-pfalz vom 29.01.2007 hat das vg magdeburg u.a. in seinem urteil vom 11.07.2007 (az: 2 a 438/06 md) wie folgt stellung genommen:
" soweit sich der kläger unter hinweis auf den beschluss des ovg rheinland-pfalz vom 29.01.2007 (az: 6 b 11579/06) darauf beruft, er habe die hauptwohnung in ... nicht inne, denn er habe keine rechtliche und tatsächliche verfügungsgewalt, kann dieser auffassung nicht gefolgt werden. denn das erfordernis des innehabens erstreckt sich nach der zweitwohnungssteuersatzung der beklagten ausdrücklich nur auf die zweitwohnung und kann nicht - wie der kläger meint - auch auf seine hauptwohnung bezogen werden. das ergibt sich bereits daraus, dass der begriff des innehabens von der beklagten als satzungsgeberin nur im zusammenhang mit der zweitwohnung verwendet wird (vgl. § 1 und 2 zwsts). die beklagte definiert in ihrer zweitwohnungssteuersatzung auch nur den begriff der zweitwohnung, nicht jedoch den begriff der erst- oder hauptwohnung. daraus ergibt sich, dass die engen voraussetzungen des innehabens der wohnung - einschießlich der rechtlichen verfügungsbefugnis - vom satzungsgeber nur für die zweitwohnung verwendet werden (vgl. vgh münchen, urteil vom 14.02.2007; vg köln, urteil vom 14.02.2007; vg magdeburg)."
ein fehlendes "innehaben" der hauptwohnung ist daher nicht von bedeutung. ausreichend ist das haben einer hauptwohnung. hauptwohnung ist nach dem meldegesetz die wohnung, in der sie sich im jahr überwiegend aufhalten."

jetzt bin ich ehrlich gesagt ziemlich ratlos :confused:

kann leider das angesprochene urteil nirgends nachlesen; aber das würde doch bedeuten, dass ich mir ne klage sparen kann (bzw. mich darauf einstellen kann, noch ne instanz weiter gehen zu müssen) ... von pkh ganz zu schweigen :crying:

hat jemand ne idee>>


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