ZWS - Magdeburg

Christian @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

die Stadt Magdeburg lenkt mehr oder weniger geschickt vom Kern der Sache ab: Der Notwendigkeit, dass auch die Hauptwohnung innegehabt werden muss.
Egal wie man Wohnung definiert (schäbig oder einigermaßen anständig), für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer muss man mehr als eine Wohnung - also mindestens zwei - innehaben (so das BVerfG).
Die Satzung der Stadt besagt aber etwas anders: Da ist jede Nebenwohnung eine Zweitwohnung, und Steuergegenstand ist nicht das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne des Bundesverfassungsgericht, sondern das Innehaben einer Nebenwohnung (= Zweitwohnung nach Zwangstaufe durch Magdeburg). Solange die Gerichte dieser Satzung folgen, kommen sie immer zu dem Ergebnis, dass der Inhaber einer Nebenwohnung zugleich/automatisch Inhaber einer Zweitwohnung ist. Das kommt auch in der Entscheidung des OVG LSA vom 11.8.06 deutlich zum Ausdruck.
Auch wenn sich das VG Magdeburg (Urteil vom 11.07.2007 - 2 A 438/06 MD) bezüglich des Urteils des OVG RLP vom 29.01.07 auf die Satzung der Stadt Magdeburg zurückzieht, übersieht es genau diesen Zusammenhang, dass das OVG RLP sehr klar entscheidet, dass derartige Satzungen keine tragfähige Rechtsgrundlage für das Erheben einer Zweitwohnungsteuer darstellen und somit gegen Art. 3 Abs. 1 verstoßen.
Um diese Frage drücken sich die Richter in LSA - und z.B. in den Bundesländern NRW und BY -, bisher erfolgreich. Wie sie entscheiden werden, wenn man sie zwingt, dazu Stellung zu beziehen, ob die Vorgaben des BVerfG bezüglich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, ist nicht abzusehen. Aber man muss es auf diesen Punkt bringen:
[blockquote] Die Satzung der Stadt Magdeburg ist keine tragfähige Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, da sie die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts außer Acht lässt. [/blockquote]
Das ist letztlich die „Gretchenfrage der Zweitwohnungsteuer, die entschieden werden muss (wohl höchstrichterlich, denn die Obergerichte sind sich da nicht einig). Zumindest liegen die ersten „studentischen“ Fälle jetzt beim Bundesverwaltungsgericht an - aber das ist auch noch nicht die letzte Instanz.

Habe ich Dich richtig verstanden, dass die Stadt immer noch keinen Widerspruchsbescheid erstellt hat> Wenn ja, würde ich mir gar nicht so viel Arbeit machen und auf das letzte Schreiben nur antworten: „Ihre Argumentation und die mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Urteilsabdrucke und Hinweise bestärken mich nur in der Auffassung, dass Ihre Satzung keine tragfähige Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer darstellt, da sie die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts außer Acht lässt. Ich empfehle Ihnen dringend, den Beschluss des OVG RLP vom 29.1.07 mal aus diesem Blickwinkel zu lesen ud Ihre Satzung daran zu messen.“

Wenn der Widerspruchsbescheid dann da ist, geht es weiter.

Was Richter wissen oder nicht wissen (wollen) entzieht sich meiner Kenntnis und dürfte auch nur sehr individuell zu beantworten sein. Ich habe einen Richter kennen gelernt, der noch nicht mal Gesetzesänderung zur Kenntnis nehmen will und trotz ausdrücklichen Hinweises noch auf der Grundlage alter Gesetze „für Recht erkennt“. Da muss man halt auf dem Rechtsweg weiter schreiten.:-)

Noch Fragen

Gruß


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