ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6114 Tagen) @ Christian

hab mal wieder post bekommen vom freundlichen steueramt ... man hat mir die zitierten urteile des vg magdeburg im volltext zur verfügung gestellt. das vg magdeburg zitiert mit vorliebe einen beschluss des ovg sachsen-anhalt vom 11.08.2006 (4 M 319/06):

"Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, § 1 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 21. Januar 2006 - ZWStS - sei dahingehend auszulegen, dass neben der Zweitwohnung eine weitere Wohnung vorgehalten werden muss, unter der eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche oder Kochgelegenheit und einem Mindeststandard an sanitären Einrichtungen zu verstehen sei, so dass sein in der elterlichen Wohnung zur Verfügung gestelltes Zimmer insoweit nicht ausreichend sei, ist dem schon vom Ansatz nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a ZWStS ist eine Zweitwohnung jede weitere Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dient. Es kann offen bleiben, ob es nach dieser Regelung ausreicht, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorgaben (vgl. § 7 Abs. 1 MG LSA) als Wohnung anzusehen ist (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 22. Mai 2006, a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es erforderlich ist, dass auch die Hauptwohnung die Anforderungen erfüllt, die die Satzung der Antragsgegnerin an eine Zweitwohnung stellt, wären diese Vorgaben hier erfüllt. Denn solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt - wie in dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des VG Lüneburg v. 2. Januar 2004 (- 5 A 118/04 -) - müssen auch Zweitwohnungen selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen. Vielmehr reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2002 - 2 L 352/02 -; Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 - m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I § 3 Rdnr. 217 m.w.N.; a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zit. nach JURIS)."

sehe ich das richtig, dass ich im falle einer klage mit der von dir vorgeschlagenen argumentation selbst vor dem ovg sachsen-anhalt keine chance haben werde> kann mir nicht vorstellen, dass die ehrenwerten richter beim ovg die entscheidungen/definitionen des bverfg zur zweitwohnungsteuer nicht kennen ...


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