ZWS Stadt Nürnberg

Mr.X @, Dienstag, 22.07.2008 (vor 5968 Tagen) @ Christian

» Hallo Bjoern,
» keine bestimmte.
» Das OVG S-H hat von Anfang an klar definiert, was eine Wohnung für den
» persönlichen Lebensbedarf und festgelegt, dass die Erstwohnung innezuhaben
» ist.
» Das sind für mich Entscheidungen von überzeugender, bestechender
» Klarheit.:-)
» Die Kommunen in S-H. haben übrigens ihre Satzungen entsprechend normiert.
» Folge: Es herrscht Klarheit - und Rechtsfrieden - im meerumschlungenen Land
» (was wiederum eine recht unklare Aussage ist).
» Gruß
» Christian
»
» »

Das Urteil des OVG S-H bezog sich nicht auf einen Studenten, sondern auf einen ledigen Zeitsoldaten, der sich in der Kaserne mit Hauptwohnung anmelden musste, wodurch seine einzige innegehabte Wohnung melderechtlich zur Nebenwohnung wurde. Daraufhin wurde er für die Wohnung zur ZwSt veranlagt. Nachdem seine Klage vor dem VG ohne Erfolg blieb, gab das OVG seiner Berufung statt, da die (melderechtliche) Hauptwohnung nicht dem (zweitwohnungssteuerrechtlichen) Wohnungsbegriff entsprach.
Eine Satzungsänderung der Stadt, wonach auch dann ZwSt anfällt, wenn die Hauptwohnung nicht die Mindestausstattungsmerkmale wie die Zweitwohnung aufweise, es somit allen auf den Melderechtsstatus ankomme, wurde vom OVG als unwirksam verworfen.
Die beklagte Stadt hat das Urteil (2 L 136/00 vom 20.03.2002) akzeptiert. Seitdem ist die Thematik "Melderechtssatzungen" hier in S-H erledigt.


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