ZWS Stadt Nürnberg

Christian @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ mrb

Hallo,
große Gefahr besteht bei einer Schätzung nicht – ganz im Gegenteil. Aber nach einem ergangenen Steuerbescheid gibt es nur noch den Rechtsweg, beginnend mit dem Widerspruch. Dann ist Schluß mit dem „Dialog“. Ausgehend davon, dass das BVerwG im September eine grundsätzliche Entscheidung treffen muss, sollte die Veranlagung so weit wie möglich hinausgeschoben werden. Je später, desto besser.
Um die Nürnberger bei Laune zu halten, solltest Du deswegen auf den „Anfangssatz“ zurückkommen. Sinngemäß würde ich schreiben und knapp vor dem Termin absenden:
"Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole: Sie haben in ihrem ersten Schreiben die Zweitwohnung wie folgt definiert: „Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat“.
Diese Definition, eng angelehnt an die von mir zitierte (übrigens vom BayVGH geteilte) Definition des BVerfG, lässt keinen Raum für ihre unzulässige Interpretation, dass jede Nebenwohnung eine Zweitwohnung sei. Die Hauptwohnung muss als Erstwohnung innegehabt werden, um neben dieser eine Zweitwohnung innezuhaben.
Nun behaupten Sie, und wollen das mit Hinwesen auf rechtsfehlerhafte gerichtliche Entscheidungen untermauern, dass die von Ihnen selbst verwendete Definition nicht gelten soll. Ich bitte Sie daher erneut, diesen von Ihnen verursachten Widerspruch aufzuklären. Dabei können Sie getrost auf die erneute Zitierung irrelevanter gerichtlicher Entscheidungen verzichten, sie lenken nur von Ihrer Definition der Zweitwohnung ab.
Nach Eingang und Prüfung Ihrer Antwort werde ich Ihnen ggf. den Erklärungsvordruck ausgefüllt zukommen lassen. Von einer Veranlagung auf der Grundlage einer Schätzung rate ich Ihnen in Ihrem eigenen Interesse ab. Sie muss zwangsläufig fehlerhaft sein."

Das sollte für eine weitere Verzögerung genügen.
Gruß
Christian


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