Hauptwohnsitz ist Zimmer bei m. Eltern...?!

Christian @, Donnerstag, 05.07.2007 (vor 6462 Tagen) @ eifelhufi

Hallo,

ganz so skeptisch wie Yvonne bin ich nicht.

Bad M. ist ein Fremdenverkehrsort, und die Satzung knüpft nicht an das Melderecht an. Wenn die Stadt ihre Satzung nicht geändert hat, gilt als Definition:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.“
Da sind sie recht nahe an der korrekten Definition, und „Innehaben“ bedeutet, die Verfügungsgewalt über eine (übrigens in der Satzung nicht definierte) Wohnung zu besitzen.

Ansonsten - ergänzend zu Yvonnes Vorschlag -, Hinweise in der Stellungnahme aufnehmen:
1. VG Köln Urteil vom 14.02.2007 - 21 K 2275/06, geht von der anders gestalteten Satzung der Stadt Köln aus, die das Nutzen einer Nebenwohnung und nicht das Innehaben einer Zweitwohnung besteuert. Es ist auf die Satzung der Stadt Bad M. nicht anwendbar.
2. Das Innehaben einer Zweitwohnung setzt bei der Satzung der Stadt Bad M. das Innehaben einer Erstwohnung voraus (vgl. dazu VG Lüneburg Beschluss vom 28.07.2004 - 5B 34/04 sowie Urteil vom 16.02.2005 - 5 A 118/04; noch nicht rechtskräftig).

Wegen der andersartigen Satzung sehe ich selbst in NRW (VG Aachen) da ganz gute Chancen zum Erfolg zu kommen.

Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion